Versicherungsmakler Wiesbaden und die Rechte der Kunden

Versicherungsmakler Wiesbaden

Sucht man nach einer guten Versicherung, so gibt es die Möglichkeit vom Internet, aber auch von einem Versicherungsmakler Wiesbaden. Ein Versicherungsmakler Wiesbaden kann zu einer Versicherung, ob private Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung oder aber auch Gebäudeversicherung weiterhelfen. So kann ein Versicherungsmakler hier nicht nur beraten zu den möglichen Leistungen und Tarifen, sondern auch weiterhelfen bei der Auswahl von einem passenden Versicherungsangebot bei einer Versicherungsgesellschaft. Doch geht man zu einem Versicherungsmakler, so hat man umfassende Rechte als Kunde. Und genau über diese Rechte sollte man als Kunde wissen.

Die Erstinformation und der Versicherungsmakler Wiesbaden

Ein Versicherungsmakler Wiesbaden hat gegenüber einem Kunden umfassende Pflichten zu erfüllen. Und diese Pflicht fängt schon mit der sogenannten Erstinformation an. Die Erstinformation ist ein schriftliches Dokument, was jedem Kunden gegenüber ausgehändigt werden muss. Der Erstinformation muss ein Kunde entnehmen können, um was für eine Art von Versicherungsmakler Wiesbaden es sich handelt. Handelt es sich beispielsweise um einen freien Makler, ist er Vermittler oder handelt es sich um einen Versicherungsberater. Damit soll ein Kunde sofort erkennen können, in welchem Rechtsverhältnis ein Versicherungsmakler wie https://versicherungskonzept.com/home/versicherungsmakler-rechtsschutzversicherungvergleich-wiesbaden/versicherungsmakler-wiesbaden/ steht.

Versicherungsmakler Wiesbaden und die Beratung

Ein Versicherungsmakler berät umfassend zu den Versicherungsangeboten die ein Kunde wünscht. Sei es zu den unterschiedlichen Leistungen die mit einer Versicherung verbunden sein kann. Zudem erfolgt noch eine Beratung zu den unterschiedlichen Tarifen. Den Tarife sind nicht unwesentlich, ist mit einem Tarif sowohl Leistungen verbunden, aber auch Kosten. Und gerade rund um die umfassende Beratung die durch ein Versicherungsmakler erfolgt, muss dieser für den Kunden ein Beratungsprotokoll anfertigen. Ähnlich wie bei der Erstinformation, muss auch das Beratungsprotokoll schriftlich angefertigt werden. Die Notwendigkeit von einem Beratungsprotokoll entfällt nur dann, wenn es zu keinem Abschluss von einem Versicherungsvertrag kommt. Und es gibt noch eine zweite Regelung als Ausnahme, nämlich wenn ein Kunde aktiv auf das anfertigen von einem Beratungsprotokoll verzichtet. Das Ziel von einem Beratungsprotokoll ist die Dokumentation der Beratung, einschließlich der damit verbundenen Empfehlung. Das Beratungsprotokoll soll hierbei dem Schutz der Kunden dienen. Den erweist sich die Versicherung als falsch oder fehlerhaft, so kann ein Kunde hier Schadensersatzansprüche geltend gegenüber dem Versicherungsmakler Wiesbaden machen.

Zwingende Informationen zum Vertragsabschluss

Kommt es zu einem Vertragsabschluss beim Versicherungsmakler Wiesbaden, so gehören zu den Leistungen zwingend bestimmte Informationen. Und diese Informationen beinhaltet zum einen die Vertragsbedingungen die mit der gewünschten Versicherung verbunden sind. Die Vertragsbedingungen stammen hierbei direkt von der Versicherungsgesellschaft, bei der ein Abschluss der Versicherung erfolgt. Und letztlich muss durch einen Versicherungsmakler noch die Aushändigung von einem Produktionsinformationsblatt erfolgen. Dem Produktionsinformationsblatt muss man die spezifischen Informationen zum abgeschlossenen Versicherungsvertrag entnehmen können. Das gilt beispielsweise für die Kosten, aber auch zur Dauer vom Versicherungsvertrag und die Möglichkeiten der Kündigung.